Seit 2012 gibt es in Zaasch auch wieder eine Bücherei.

Sie befindet sich Lindenplatz 7, im Obergeschoß.

Geöffnet ist jeden Mittwoch von 16.00 - 18.00 Uhr.

Satzung des Vereins

Satzung

 

§ 1 Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann

Bücherei Zaasch e.V.

Er hat seinen Sitz in Neukyhna.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung sowie die Förderung des Heimatgedankens.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

-       Betreiben einer Bücherei im Ortsteil Zaasch

-       die Erhaltung und Erweiterung des Buchbestandes

-       Zusammenarbeit mit anderen ortsansässigen Vereinen

-       Zusammenarbeit mit den örtlichen Kindergärten, Schulen und Bildungseinrichtungen

-       Organisation und Durchführung von Lesungen

-       Organisation und Durchführung von Spielenachmittagen und kind-und jugendgerechten Freizeitveranstaltungen

  

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder / Mitgliederversammlung

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine Mehrheit fest.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Dieses Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Der Vorstand beruft die jährliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt durch Aushang in der Bücherei oder durch Mitteilung in Textform. Die Versammlung ist immer beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde, mit Ausnahme der in der Satzung besonders bestimmten Fälle.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

-       Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

-       Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.

-       Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.

-       Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

-       Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.

Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 5 Der Vorstand 

Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. 

Er besteht aus 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von Ihnen vertritt den Verein einzeln.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Unkosten können erstattet werden. Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung selbst unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der  erschienenen und vertretenen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann seine Beschlüsse im Bedarfsfall auch im Umlaufverfahren treffen, falls kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.

 

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

§ 7 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freiwillige Feuerwehr Zaasch.

Dabei ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Jugendförderung zu verwenden.

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden.

 

§ 9 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

 

Januar 2012

 
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